Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 12.09.2006 — BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute12.09.2006 BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2006,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

12.09.2006BGBl. III Nr. 149/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

LEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Vergütungen, die eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer nicht auf Gewinn gerichteten Universität, einem College, einer Schule oder einer Einrichtung für höhere Ausbildung oder einer Forschungseinrichtung zu unterrichten und/oder zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für diesen Unterricht und/oder diese Forschung bezieht, sind im erstgenannten Staat für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise, von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082206