Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 12.09.2006 — BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute12.09.2006 BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2006,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

12.09.2006BGBl. III Nr. 149/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Abschnitt römisch vier
Besteuerung des Vermögens

Artikel 23

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082208