Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 12.09.2006 — BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute12.09.2006 BGBl. III Nr. 149/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2006,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

12.09.2006BGBl. III Nr. 149/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082192