Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Grenzzeichen und Grenzpunkte erforderlichen Triangulierungspunkte (Artikel 1 Absatz 5) instand zu halten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben Änderungen von Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Triangulierungspunkte einander bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die Vermessungsfachleute (Artikel 6 Absatz 1) des einen Vertragsstaates dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und die in der Grenzlinie liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte ungehindert benützen.
(4)Absatz 4,Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungspunkte liegen, hat auf seine Kosten die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen; soweit die Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 6.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082232