Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.
Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082220