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Art. 8

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.2006 BGBl. III Nr. 150/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Wenn an der Grenze Arbeiten durchgeführt werden, die Maßnahmen zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung notwendig machen, werden die sich daraus ergebenden Kosten vom Auftraggeber der Arbeiten getragen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Fall steht der Kostenersatzanspruch beiden Vertragsstaaten zur ungeteilten Hand zu. Die Vertragsstaaten werden einvernehmlich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes (Sitzes) des Auftraggebers oder anderer für die Durchsetzung ihres Anspruches wesentlicher Umstände entscheiden, welcher von ihnen die Rückzahlung verlangen und sich allenfalls diesbezüglich an das zuständige Gericht wenden muss. Die geleisteten Beträge werden zwischen den Vertragsstaaten entsprechend den ihnen erwachsenen Kosten aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082228