Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Wenn an der Grenze Arbeiten durchgeführt werden, die Maßnahmen zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung notwendig machen, werden die sich daraus ergebenden Kosten vom Auftraggeber der Arbeiten getragen.
(2)Absatz 2,In einem solchen Fall steht der Kostenersatzanspruch beiden Vertragsstaaten zur ungeteilten Hand zu. Die Vertragsstaaten werden einvernehmlich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes (Sitzes) des Auftraggebers oder anderer für die Durchsetzung ihres Anspruches wesentlicher Umstände entscheiden, welcher von ihnen die Rückzahlung verlangen und sich allenfalls diesbezüglich an das zuständige Gericht wenden muss. Die geleisteten Beträge werden zwischen den Vertragsstaaten entsprechend den ihnen erwachsenen Kosten aufgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082228