Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Offenlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Sonstige Risikoarten
§ 10.Paragraph 10,
Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013
Dokumentnummer
NOR40135505