Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Offenlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
§ 14.Paragraph 14,
Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:
Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.
Schlagworte
Aufwärtsschock
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013
Dokumentnummer
NOR40082339