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§ 15 OffV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 462/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1531.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 462/2011 · aufgehoben
§ 1510.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 462/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verbriefungen

Paragraph 15,

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen gemäß den Paragraphen 22 c, bis 22f BWG berechnen, haben – gegebenenfalls nach Handels- und Nicht-Handelsbuch getrennt – folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Eine Erläuterung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;
  2. Ziffer 2
    die Art der sonstigen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen;
  3. Ziffer 3
    die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben;
  4. Ziffer 4
    die Funktionen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess wahrnimmt;
  5. Ziffer 5
    Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jeder Funktion;
  6. Ziffer 6
    eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden;
  7. Ziffer 7
    eine Beschreibung der Vorschriften, die das Kreditinstitut in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller wesentlichen Gegenparteien;
  8. Ziffer 8
    die Ansätze zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden;
  9. Ziffer 9
    die Arten von Zweckgesellschaften, die das Kreditinstitut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Kreditinstitut Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für bilanzunwirksame Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Kreditinstitut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Kreditinstitut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Kreditinstitut unterstützten Zweckgesellschaften investieren;
  10. Ziffer 10
    eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungen, einschließlich
    1. Litera a
      der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;
    2. Litera b
      des Ausweises von Gewinnen aus Verkäufen;
    3. Litera c
      der Methoden, Schlüsselannahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zur Vorperiode für die Bewertung von Verbriefungspositionen;
    4. Litera d
      der Behandlung synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien fallen;
    5. Litera e
      der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Handels- oder Nicht-Handelsbuch des Kreditinstituts erfasst werden;
    6. Litera f
      der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Kreditinstitut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
  11. Ziffer 11
    die Namen der anerkannten Rating-Agenturen, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;
  12. Ziffer 12
    gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes einschließlich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung des Eigenkapitals nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Kreditverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
  13. Ziffer 13
    eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben gemäß Ziffer 14 bis 17 eingetreten ist;
  14. Ziffer 14
    folgende nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben:
    1. Litera a
      Die Summe der ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem Verbriefungsrahmen unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Kreditinstitut lediglich als Sponsor auftritt;
    2. Litera b
      die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen;
    3. Litera c
      die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen;
    4. Litera d
      bei verbrieften Fazilitäten mit vorzeitiger Tilgungsklausel die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Investors an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen;
    5. Litera e
      die Summe der Positionen, die mit 1 250 vH gewichtet oder gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, BWG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;
    6. Litera f
      eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des Betrags der verbrieften Forderungen, und des ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf.
  15. Ziffer 15
    folgende Angaben:
    1. Litera a
      für jeden Ansatz zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern;
    2. Litera b
      die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber;
  16. Ziffer 16
    für das Nicht-Handelsbuch und in Bezug auf die vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die vom Kreditinstitut in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten;
  17. Ziffer 17
    für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Kreditinstitut verbrieft wurden und einem Mindesteigenmittelerfordernis für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.

Schlagworte

Handelsbuch, Kreditrisiko, Verbriefungsposition, Risikogewichtungsband

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40135507