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§ 15a OffV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 462/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a31.12.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 462/2011 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 462/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vergütungspolitik und -praktiken

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen:
    1. Ziffer eins
      Einen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;
    2. Ziffer 2
      die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
    3. Ziffer 3
      die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
    4. Ziffer 4
      die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
    5. Ziffer 5
      die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen;
    6. Ziffer 6
      zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
    7. Ziffer 7
      zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht:
      1. Litera a
        Die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten;
      2. Litera b
        die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;
      3. Litera c
        die Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
      4. Litera d
        die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
      5. Litera e
        neue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
      6. Litera f
        die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.
  2. Absatz 2,Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Absatz eins, genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Absatz eins, und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.

Schlagworte

Vergütungspraktik

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40135510