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§ 17 OffV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1710.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 375/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen

Paragraph 17,

Kreditinstitute, die Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 22 g bis 22 h BWG verwenden, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem
    das Kreditinstitut davon Gebrauch macht;
  2. Ziffer 2
    die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;
  3. Ziffer 3
    eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Besicherungen, die vom Kreditinstitut angenommen werden;
  4. Ziffer 4
    die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren Kreditwürdigkeit;
  5. Ziffer 5
    Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;
  6. Ziffer 6
    den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse und nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen, der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und sonstige dingliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen und
  7. Ziffer 7
    getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting, der durch persönliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen; für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in den Paragraphen 77 und 78 SolvaV vorgesehenen Ansätze.

Schlagworte

Marktkonzentration

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40082348