Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Offenlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
2. Hauptstück
Allgemeine Anforderungen
Risikomanagement für einzelne Risikokategorien
§ 2.Paragraph 2,
Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den Paragraphen 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:
Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.
Schlagworte
Risikomanagementleitlinie, Risikoberichtssystem, Risikominderung
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013
Dokumentnummer
NOR40082326