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§ 3 OffV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 375/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereichsbezogene Informationen

Paragraph 3,

Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Den Namen des Kreditinstituts;
  2. Ziffer 2
    eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
    1. Litera a
      vollkonsolidiert,
    2. Litera b
      anteilmäßig konsolidiert,
    3. Litera c
      von den Eigenmitteln abgezogen und
    4. Litera d
      weder konsolidiert noch abgezogen werden;
  3. Ziffer 3
    alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
  4. Ziffer 4
    der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

Schlagworte

Rechnungslegungszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40082327