Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Offenlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 5.Paragraph 5,
Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG folgende Informationen offen zu legen:
Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß Paragraph 39 a, BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse derden Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
sonstige Retail-Forderungen;
Beteiligungspositionen für:
alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;alle Ansätze gemäß Paragraph 77, SolvaV;
börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; undgemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013
Dokumentnummer
NOR40082329