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§ 6 OffV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 375/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Offenlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 375/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

OffV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kontrahentenausfallrisiko

Paragraph 6,

Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kontrahentenausfallrisikos aus Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist folgende Informationen offen zu legen:

  1. Ziffer eins
    Eine Beschreibung der Methode, nach der Kapital gemäß Paragraph 39 a, BWG und Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
  2. Ziffer 2
    eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung der Besicherungen und zur Bildung von Reserven;
  3. Ziffer 3
    eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;
  4. Ziffer 4
    eine Beschreibung der Auswirkungen auf den Besicherungsbetrag, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung seines Ratings zur Verfügung stellen müsste;
  5. Ziffer 5
    die Summe der aktuellen beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderungen, gehaltene Besicherungen, Nettokreditforderungen bei Derivaten;
  6. Ziffer 6
    Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode gemäß den Paragraphen 233 bis 261 SolvaV;
  7. Ziffer 7
    den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und die Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;
  8. Ziffer 8
    den Nominalwert von Derivatgeschäften, unterteilt nach der Verwendung für den Kreditbestand und Vermittlungstätigkeiten des Kreditinstituts, sowie die Verteilung verwendeter Derivate nach Produktgruppen samt einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Produktgruppen nach erworbenen und veräußerten Besicherungen; und
  9. Ziffer 9
    im Falle der Verwendung eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Paragraph 246, SolvaV, die Schätzung des Skalierungsfaktors.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Gesetzesnummer

20005015

Dokumentnummer

NOR40082330