Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuerzeugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Prüfstellen
§ 5.Paragraph 5,
Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von Die in Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von
Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder
Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.
Schlagworte
Prüflaboratorium
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082346