Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40082386