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§ 10 FAMBO 2006

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.11.2006 BGBl. II Nr. 394/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. II Nr. 394/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAMBO 2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dokumentation

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch die Einhaltung des Qualitätskontrollplans zu belegen.
  2. Absatz 2,Fütterungsarzneimittelhersteller haben durch tagesaktuelle Eintragungen über Art und Menge der lagernden oder verwendeten Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, der verwendeten Futtermittel und der hergestellten oder auf Lager genommenen Fütterungsarzneimittel Buch zu führen.
  3. Absatz 3,Jeder Betrieb, der Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über die genaue Herkunft der Ware und bei Abgabe von Fütterungsarzneimitteln unmittelbar an den/die Tierhalter/Tierhalterin den Namen und die Anschrift des/der Tierhalters/Tierhalterin sowie des/der verschreibenden Tierarztes/Tierärztin zu führen.
  4. Absatz 4,Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jederzeit auf dessen Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Rückverfolgbarkeit jeder in Verkehr gebrachten Charge eines Fütterungsarzneimittels sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005033

Dokumentnummer

NOR40082606