Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Beanstandungen und Produktrückruf
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben weiters ein System zum schnellen Rückruf von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben, den Verbleib der zurückgerufenen Fütterungsarzneimittel schriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls auch einen Ausschluss der weiteren Verwendung dieser Fütterungsarzneimittel sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40082608