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§ 103 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Immobiliensicherheiten

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Immobiliensicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Sicherungsrecht muss in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert sein;
    2. Ziffer 2
      das in den Vereinbarungen festgelegte Sicherungsrecht muss rechtswirksam sein und alle rechtlichen Anforderungen zur Begründung des Sicherungsrechts erfüllen;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
    4. Ziffer 4
      der Wert der gewerblichen Immobilien muss mindestens einmal jährlich, jener der Wohnimmobilien zumindest alle drei Jahre überprüft werden; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, muss die Überprüfung häufiger stattfinden;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut hat die Arten von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die als Besicherungen akzeptiert werden, samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe zu dokumentieren und
    6. Ziffer 6
      das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwacht, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können zur Überprüfung des Werts einer Immobilie gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und zur Feststellung der Notwendigkeit einer Neubewertung statistische Verfahren verwenden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, ist die Überprüfung der Immobilienbewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Ein unabhängiger Sachverständiger hat über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig zu sein. Bei Krediten, die über drei Millionen Euro oder 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, haben die Kreditinstitute die Immobilienbewertung mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Schlagworte

Wohnimmobilie

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082775