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§ 107 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10710.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sonstige Sachsicherheiten

Paragraph 107,

Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung sonstige Sachsicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Sicherungsvereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
  2. Ziffer 2
    das Sicherungsrecht muss erstrangig sein, wobei bei der Beurteilung der Erstrangigkeit gesetzliche Vorzugspfandrechte außer Betracht bleiben;
  3. Ziffer 3
    der Wert der Sicherheit ist mindestens einmal jährlich zu überwachen; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, hat die Überprüfung häufiger stattzufinden;
  4. Ziffer 4
    der Kreditvertrag oder damit zusammenhängende Sicherheitenvereinbarungen haben eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung zu enthalten;
  5. Ziffer 5
    die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der Sicherheitsarten anwendet, haben eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren hervorzugehen;
  6. Ziffer 6
    die Kreditvergabegrundsätze müssen in Bezug auf die Transaktionsstruktur im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die
    1. Litera a
      die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit;
    2. Litera b
      die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts;
    3. Litera c
      die Wahrscheinlichkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann und
    4. Litera d
      die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen;
  7. Ziffer 7
    die Erst- und Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen, wobei bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten dem Faktor Zeit im Besonderen Rechnung zu tragen ist;
  8. Ziffer 8
    das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen; das Kreditinstitut hat über Verfahren für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung zu verfügen und
  9. Ziffer 9
    das Kreditinstitut hat über Verfahren zu verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.

Schlagworte

Kreditverfahren, Erstbewertung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082779