Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Text
Leasing
§ 110.Paragraph 110,
Kreditinstitute können Forderungen aus Leasinggeschäften dann als durch das Leasingobjekt besichert ansehen, wenn
die Anforderungen gemäß §§ 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;die Anforderungen gemäß Paragraphen 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;
der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Alters und dessen geplanter Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit;
ein rechtlicher Rahmen existiert, der das Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte unverzüglich auszuüben, sicherstellt und
soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den Kreditrisiko mindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082782