Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
3. Unterabschnitt
Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten
Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten
§ 111.Paragraph 111,
Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Besicherung ist unmittelbar;
der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;
die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und
der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;
den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder
es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082783