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§ 111 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Unterabschnitt

Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten

Paragraph 111,

Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Besicherung ist unmittelbar;
  2. Ziffer 2
    der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;
  3. Ziffer 3
    die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und
  4. Ziffer 4
    der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
    1. Litera a
      dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
    2. Litera b
      bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;
    3. Litera c
      den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder
    4. Litera d
      es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082783