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§ 113 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11331.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 11310.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Ist eine Forderung durch eine persönliche Sicherheit besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft
    1. Ziffer eins
      eines Zentralstaats oder einer Zentralbank;
    2. Ziffer 2
      einer regionalen Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden;
    3. Ziffer 3
      einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes das Gewicht Null erhält oder
    4. Ziffer 4
      einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden
    abgesichert ist, so kann diese Forderung unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, behandelt werden, als wäre sie durch eine persönlichen Sicherheit einer der genannten Stelle besichert.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      die Rückbürgschaft muss sämtliche Kreditrisiken der Forderung abdecken;
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare persönliche Sicherheit und die Rückbürgschaft müssen die in den Paragraphen 111, 112 und 114 genannten Anforderungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht unmittelbar sein muss und
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut kann die Wirksamkeit der Besicherung jederzeit nachweisen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Haftung der betreffenden Stelle.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute können Forderungen, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der in Absatz eins, genannten Stellen vorliegt, gemäß Absatz eins, behandeln, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch eine der in Absatz eins, genannten Stellen gegeben ist und die Anforderungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122455