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§ 114 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den Paragraphen 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Nach dem die Haftung auslösenden Ausfall oder dem Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Sicherungsgeber unverzüglich für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;
    2. Ziffer 2
      die Zahlung des Sicherungsgebers steht nicht unter dem Vorbehalt, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Sicherheit ist eine schriftlich vom Sicherungsgeber eingegangene Verpflichtung und
    4. Ziffer 4
      die persönliche Sicherheit umfasst alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat; sind bestimmte Zahlungsarten von der persönlichen Sicherheit ausgenommen, so ist der anerkannte Besicherungsbetrag entsprechend herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Im Fall persönlicher Sicherheiten zur Deckung von Hypothekardarlehen für Wohnzwecke müssen die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 111, Ziffer 4, Litera c, lediglich innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082786