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§ 118 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Double Default

Paragraph 118,

Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten für die Zwecke des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die zugrunde liegende Verpflichtung ist eine Forderung an
    1. Litera a
      ein Unternehmen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2
      VAG;
    2. Litera b
      eine Regionalregierung, eine Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes nicht als Forderung an eine Zentralregierung behandelt wird oder
    3. Litera c
      eine Retail-Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG;
  2. Ziffer 2
    der abgesicherte Schuldner gehört nicht der gleichen Forderungsklasse an wie der Sicherungsgeber;
  3. Ziffer 3
    die Forderung ist durch eines der folgenden Instrumente besichert:
    1. Litera a
      auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Haftungen;
    2. Litera b
      Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, auf die Forderung im Forderungskorb angewendet wird, das den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
    3. Litera c
      Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei diese Absicherung nur dann für die Zwecke des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb befindlichen Werte bereits ausgefallen sind; in diesem Fall wird Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, auf jene Forderung im Forderungskorb angewendet, die den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
  4. Ziffer 4
    die persönliche Sicherheit erfüllt die Anforderungen gemäß der Paragraphen 111, 112, 114, 116 und 117;
  5. Ziffer 5
    das der Forderung vor Anwendung des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, zugeordnete Gewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der persönlichen Sicherheit;
  6. Ziffer 6
    das Kreditinstitut hat einen Anspruch auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne zuvor rechtliche Schritte zur Betreibung der Zahlung beim Kontrahenten einleiten zu müssen;
  7. Ziffer 7
    das Kreditinstitut hat sich von der Bereitschaft des Sicherungsgebers zur umgehenden Zahlung zu überzeugen;
  8. Ziffer 8
    die erworbene persönliche Sicherheit hat alle bei der besicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf im Vertrag bestimmte Kreditereignisse zurückzuführen sind, abzudecken;
  9. Ziffer 9
    ist eine persönliche Sicherheit in der Form vereinbart, dass der Sicherungsgeber sich zur Leistung eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung verpflichtet, so hat hinsichtlich dieser Leistung Rechtssicherheit zu bestehen; beabsichtigt ein Kreditinstitut anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so ist sicher zu stellen, dass diese Verbindlichkeit ausreichend liquide ist, so dass sicher gestellt ist, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hätte, die Verbindlichkeit zum Zweck der vertragsmäßigen Lieferung zu erwerben;
  10. Ziffer 10
    die Sicherungsvereinbarung ist schriftlich abgeschlossen;
  11. Ziffer 11
    das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität des Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer zu verfügen, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren abhängig ist, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen und
  12. Ziffer 12
    bei der Absicherung des Verwässerungsrisikos angekaufter Forderungen darf der Verkäufer der erworbenen Forderung nicht derselben Forderungsklasse angehören wie der Sicherungsgeber.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082790