Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Text
2. Unterabschnitt
Netting-Rahmenvereinbarungen
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können den vollständig angepassten Forderungswert einer Forderung (E*), die einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegt, unter sinngemäßer Anwendung der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gemäß §§ 131 bis 139 berechnen, insoweit in den §§ 124 bis 127 nichts anderes bestimmt ist. Alternativ dazu kann das Kreditinstitut bei den genannten Geschäften, insoweit es sich um keine Derivate handelt, und bei Lombardkrediten, die unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ein internes Modell gemäß § 128 verwenden.Kreditinstitute können den vollständig angepassten Forderungswert einer Forderung (E*), die einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegt, unter sinngemäßer Anwendung der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gemäß Paragraphen 131 bis 139 berechnen, insoweit in den Paragraphen 124 bis 127 nichts anderes bestimmt ist. Alternativ dazu kann das Kreditinstitut bei den genannten Geschäften, insoweit es sich um keine Derivate handelt, und bei Lombardkrediten, die unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ein internes Modell gemäß Paragraph 128, verwenden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ist der vollständig angepasste Forderungswert (E*) der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten gemäß den §§ 124 bis 128, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultieren. Wird zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses ein internes Modell gemäß § 128 verwendet, so sind zu diesem Zweck jeweils die Modellergebnisse des vorangehenden Handelstages heranzuziehen.Zum Zweck der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ist der vollständig angepasste Forderungswert (E*) der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten gemäß den Paragraphen 124 bis 128, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultieren. Wird zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses ein internes Modell gemäß Paragraph 128, verwendet, so sind zu diesem Zweck jeweils die Modellergebnisse des vorangehenden Handelstages heranzuziehen.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082795