Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
3. Unterabschnitt
Sonstige dingliche Sicherheiten
Finanzielle Sicherheiten
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute wenden nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an, außer im Fall der
von der FMA gemäß § 21a Abs. 7 BWG bewilligten schrittweisen Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz, odervon der FMA gemäß Paragraph 21 a, Absatz 7, BWG bewilligten schrittweisen Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz, oder
von der FMA gemäß § 22b Abs. 9 BWG bewilligten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz.von der FMA gemäß Paragraph 22 b, Absatz 9, BWG bewilligten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122456