Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten, so ist bei der Bewertung der finanziellen Sicherheit deren Marktwert einer Volatilitätsanpassung zu unterziehen, wobei Währungsinkongruenzen angemessen zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Bei OTC-Instrumenten, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ist eine zusätzliche Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorzunehmen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Werden Geschäfte, die unter eine anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, in mehreren unterschiedlichen Währungen abgewickelt, ist eine einzige Volatilitätsanpassung für die Wechselkursvolatilität dieses Geschäft vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082803