Rechtstracker.at

§ 131 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten, so ist bei der Bewertung der finanziellen Sicherheit deren Marktwert einer Volatilitätsanpassung zu unterziehen, wobei Währungsinkongruenzen angemessen zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Bei OTC-Instrumenten, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ist eine zusätzliche Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorzunehmen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Werden Geschäfte, die unter eine anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, in mehreren unterschiedlichen Währungen abgewickelt, ist eine einzige Volatilitätsanpassung für die Wechselkursvolatilität dieses Geschäft vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082803