Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Text
Heraufskalierung der Volatilitätsanpassung
§ 133.Paragraph 133,
Erfolgt eine Neubewertung seltener als einmal täglich, haben Kreditinstitute eine entsprechend größere Volatilitätsanpassung durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß §§ 134 und 135 mit Hilfe der nachfolgenden Formel vorzunehmen: Erfolgt eine Neubewertung seltener als einmal täglich, haben Kreditinstitute eine entsprechend größere Volatilitätsanpassung durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß Paragraphen 134 und 135 mit Hilfe der nachfolgenden Formel vorzunehmen:

wobei bedeutet:
H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung
HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung
NR die tatsächlichen Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen
TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082805