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§ 135 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen ihre eigenen Schätzungen verwenden, wenn das Kreditinstitut die quantitativen Kriterien gemäß Paragraph 136 und die qualitativen Kriterien nach Paragraph 137, erfüllt.
  2. Absatz 2,Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur schlechter als Investment Grade beurteilt werden, und für sonstige zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanzielle Sicherheiten ist die Volatilitätsanpassungen für jeden Einzeltitel zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur als Investment Grade oder besser eingestuft werden, kann das Kreditinstitut für jede Wertpapierkategorie Volatilitätsschätzungen vornehmen. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien hat das Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      der Art des Emittenten;
    2. Ziffer 2
      dem Rating der Wertpapiere und
    3. Ziffer 3
      der Restlaufzeit und der modifizierten Duration der Wertpapiere Rechnung zu tragen. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in eine Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute dürfen Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und den Wechselkursen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082807