Rechtstracker.at

§ 137 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13710.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Volatilitätsschätzungen im täglichen Risikomanagement, auch in Bezug auf seine internen Risikolimits, zu verwenden. Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so sind die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts mit der Formel gemäß Paragraph 133, heraufzuskalieren.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen, zur Integration dieser Schätzungen in das Risikomanagement sowie zur dazugehörigen Kontrolle zu verfügen.
  3. Absatz 3,Das gesamte System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der internen Revision regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfung hat zumindest folgende Aspekte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;
    2. Ziffer 2
      die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;
    3. Ziffer 3
      die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen und
    4. Ziffer 4
      die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082809