Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Text
Alternative Bewertung von Immobiliensicherheiten
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können dem vollständig durch im Inland gelegene Wohnimmobilien oder gewerbliche Immobilien besicherten Teil einer Forderung ein Gewicht von 50 vH zuordnen.
(2)Absatz 2,Lässt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Behandlung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Wohn- und Gewerbeimmobilien zu, so kann das Kreditinstitut Abs. 1 auch auf den vollständig besicherten Teil der Forderungen anwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, besichert sind.Lässt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Behandlung im Sinne des Absatz eins, hinsichtlich von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Wohn- und Gewerbeimmobilien zu, so kann das Kreditinstitut Absatz eins, auch auf den vollständig besicherten Teil der Forderungen anwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, besichert sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082813