Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Text
4. Unterabschnitt
Persönliche Sicherheiten
Bewertung von persönlichen Sicherheiten
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß §§ 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß Paragraphen 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.
(2)Absatz 2,Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß § 98 vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß Paragraph 98, vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,
wird der gemäß Abs. 1 errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oderwird der gemäß Absatz eins, errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oder
darf der gemäß Abs. 1 errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.darf der gemäß Absatz eins, errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082818