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§ 146 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Unterabschnitt

Persönliche Sicherheiten

Bewertung von persönlichen Sicherheiten

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß Paragraphen 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.
  2. Absatz 2,Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß Paragraph 98, vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,
    1. Ziffer eins
      wird der gemäß Absatz eins, errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      darf der gemäß Absatz eins, errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082818