Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Text
Persönliche Sicherheiten in anderer Währung
§ 147.Paragraph 147,
Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:

wobei bedeutet:
G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert
G der Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146G der Besicherungswert der Sicherheit gemäß Paragraph 146
Hfx die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.
Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß Paragraph 134, oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß Paragraph 135, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082819