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§ 149 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14931.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 14910.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im

Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß Paragraph 147, ermittelten Wert, der nach Maßgabe der Paragraphen 151 bis 153 angepasst wird, und
    2. Ziffer 2
      wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

(E – G tief A) x r G tief A x g,

wobei bedeutet:

     E           der Forderungswert

     G tief A    der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe

     der §§ 151 bis 154 angepasst wird

     r           das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

     Gewicht von Forderungen an den Schuldner

     g           das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

     Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

  1. Absatz 2,Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 behandelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und
    2. Ziffer 2
      diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082821