Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Text
Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im
Kreditrisiko-Standardansatz
§ 149.Paragraph 149,
(1)Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:
Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 153 angepasst wird, undWenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß Paragraph 147, ermittelten Wert, der nach Maßgabe der Paragraphen 151 bis 153 angepasst wird, und
wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:
(E – G tief A) x r G tief A x g,
wobei bedeutet:
E der Forderungswert
G tief A der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe
der §§ 151 bis 154 angepasst wird
r das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte
Gewicht von Forderungen an den Schuldner
g das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte
Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.
(2)Absatz 2,Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wennForderungen oder Teile von Forderungen können gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 behandelt werden, wenn
für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und
diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082821