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§ 149 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14931.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 14910.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß Paragraph 147, ermittelten Wert, der nach Maßgabe der Paragraphen 151 bis 153 angepasst wird, und
    2. Ziffer 2
      wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

wobei bedeutet:
E der Forderungswert gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BWG, wobei zu diesem Zweck der Forderungswert eines in Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG genannten außerbilanziellen Postens 100 vH seines Wertes beträgt.
GA der gemäß Paragraph 147, ermittelte Wert, der nach Maßgabe der Paragraphen 151 bis 154 angepasst wird
r              das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Schuldner
g              das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.
  1. Absatz 2,Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 behandelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und
    2. Ziffer 2
      diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122461