Rechtstracker.at

§ 14 SolvaV

Fassungen
27.09.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1427.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 1410.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.09.2007BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wohnhypothekarkredite

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Forderungen und Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind und die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, ist ein Gewicht von 35 vH zuzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts abhängt, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus anderen Quellen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;
    3. Ziffer 3
      die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß Paragraph 104, erfüllt sind und
    4. Ziffer 4
      der Wert der Immobilie den Forderungswert mit einem erheblichen Unterschiedsbetrag übersteigt.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist das Gewicht gemäß Absatz eins, auch Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften zuzuordnen, die Wohnimmobilien betreffen und bei denen diese Wohnimmobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Leasinggebers bleiben.
  3. Absatz 3,Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die im Inland liegen, vollständig besichert sind, sowie bei Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die im Inland gelegene Wohnimmobilien betreffen, muss für die Zwecke des Absatz eins, die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt sein.
  4. Absatz 4,Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig besichert sind, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Wohnimmobilien betreffen, können ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, mit 35 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40091067