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§ 15 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewerbliche Hypothekarkredite

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf im Inland liegende Büro- oder andere Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, kann unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 dem Teil der Forderung ein Gewicht von 50 vH zugeordnet werden, der 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswerts der Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, nicht übersteigt. Dem die Obergrenze übersteigenden Teil der Forderung ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt sind und die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist, ist auf Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen und bei denen diese gewerblichen Immobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Kreditinstituts, das der Leasinggeber ist, verbleiben, das Gewicht gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Forderungen gemäß Absatz eins,, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat vollständig abgesichert sind, oder Forderungen gemäß Absatz 2,, die gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, können mit 50 vH gewichtet werden, wenn und insoweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Behandlung zulässig ist.
  4. Absatz 4,Forderungen, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig abgesichert, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien betreffen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.

Schlagworte

Büroimmobilie

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082687