Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Text
5. Unterabschnitt
Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen
Laufzeitinkongruenzen
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Ist die Restlaufzeit der Besicherung kürzer als die Restlaufzeit der abzusichernden Forderung (Laufzeitinkongruenz), so kann die Besicherung nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn
die Ursprungslaufzeit der Besicherung weniger als ein Jahr beträgt;
es sich bei der abzusichernden Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der gemäß § 70 Abs. 4 für die effektive Restlaufzeit eine Untergrenze von einem Tag statt einem Jahr anzunehmen ist;es sich bei der abzusichernden Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, für die effektive Restlaufzeit eine Untergrenze von einem Tag statt einem Jahr anzunehmen ist;
die Besicherung eine Restlaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist und die Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abzusichernden Forderung oder
es sich um eine finanzielle Sicherheit handelt und das Kreditinstitut die einfache Methode gemäß § 130 anwendet.es sich um eine finanzielle Sicherheit handelt und das Kreditinstitut die einfache Methode gemäß Paragraph 130, anwendet.
(2)Absatz 2,Die effektive Laufzeit der abzusichernden Forderung entspricht dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtung spätestens zu erfüllen hat, höchstens aber fünf Jahre. Unbeschadet Abs. 3 entspricht der Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Termin der Kündigung oder Beendigung der Besicherung.Die effektive Laufzeit der abzusichernden Forderung entspricht dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtung spätestens zu erfüllen hat, höchstens aber fünf Jahre. Unbeschadet Absatz 3, entspricht der Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Termin der Kündigung oder Beendigung der Besicherung.
(3)Absatz 3,Steht dem Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit zu, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsgebers. Steht dem Sicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu und bieten die Vertragsbestimmungen einen Anreiz für den Sicherungsnehmer, das Sicherungsgeschäft vorzeitig zu kündigen, so ist als Laufzeit der Besicherung der Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsnehmers anzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt eine Kündigungsmöglichkeit bei der Beurteilung der Laufzeit der Besicherung außer Betracht.
(4)Absatz 4,Besteht die Möglichkeit, dass ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume endet, die zur Feststellung eines Ausfalles wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, ist die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraumes herabzusetzen.Besteht die Möglichkeit, dass ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume endet, die zur Feststellung eines Ausfalles wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, ist die gemäß Absatz 2 und 3 ermittelte Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraumes herabzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082823