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§ 152 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

Paragraph 152,

Verwendet das Kreditinstitut die umfassende Methode zur Bewertung von zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten, sind bei einer Laufzeitinkongruenz die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit beim angepassten Wert der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:
CVA der volatilitätsangepasste Wert der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraph 132, Absatz eins, oder der Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist
T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß Paragraph 151, Absatz 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist
t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem nach Paragraph 151, Absatz 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist
t*              gleich 0,25.

Der so um die Laufzeitinkongruenz angepasste Wert der Sicherheit CVAM ist als CVA in die Formel für den vollständig angepassten Wert der Forderung (E*) gemäß Paragraph 132, Absatz eins, einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082824