Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
Text
Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung
§ 153.Paragraph 153,
Bei Laufzeitinkongruenzen von zum Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen persönlichen Sicherheiten sind die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit hinsichtlich des angepassten Werts der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:
GA G* angepasst um die Laufzeitinkongruenz
G* der Betrag der persönlichen Sicherheit gemäß § 146 oder im Falle einer Währungsinkongruenz gemäß § 147;G* der Betrag der persönlichen Sicherheit gemäß Paragraph 146, oder im Falle einer Währungsinkongruenz gemäß Paragraph 147,;
t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist;t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß Paragraph 151, Absatz 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist;
T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn der Wert niedriger ist;T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß Paragraph 151, Absatz 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn der Wert niedriger ist;
t* gleich 0,25.
Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß §§ 146 bis 150 zugrunde zu legen.Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß Paragraphen 146 bis 150 zugrunde zu legen.