Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Text
7. Unterabschnitt
Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz
§ 155.Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Nutzt ein Kreditinstitut, das die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Kreditrisiko mindernden Techniken, so ist die Forderung in die einzelnen, jeweils durch eine Kreditrisiko mindernde Technik gedeckten Bestandteile aufzuteilen, und der gewichtete Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz gesondert zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Besicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Besicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082827