Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Text
4. Hauptstück
Verbriefungspositionen
1. Abschnitt
Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten
Verlustbeträge
Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer
traditionellen Verbriefung
§ 156.Paragraph 156,
Forderungen gelten im Rahmen von traditionellen Verbriefungen als effektiv übertragen, wenn
ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde;
aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;
ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem bestätigt wird, dass vom Originator oder seinem Gläubiger unter keinen Umständen auf die verbrieften Forderungen zurückgegriffen werden kann;
im Rahmen der Transaktion emittierte Wertpapiere keine Zahlungsverpflichtungen des Originators darstellen;
der Originator nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen behält; eine effektive Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn der Originator das Recht hat, vom Erwerber die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen; die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator sowie seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine Kontrolle über die Forderungen dar;
die Unterlagen der Verbriefung keine Pflicht des Originators zur Verbesserung von Verbriefungspositionen bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen oder des Forderungspools vorsehen, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung und
Rückführungsoptionen ausschließlich unter Einhaltung folgender Kriterien vereinbart wurden:
die Ausübung der Rückführungsoption liegt im Ermessen des Originators;
die Ausübung der Rückführungsoption ist nur dann zulässig, wenn 10 vH oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind und
die Struktur der Rückführungsoption ist nicht darauf ausgerichtet, eine Kreditverbesserung zu erzielen oder die Zuweisung von Verlusten an die Halter von Verbriefungstranchen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082828