Rechtstracker.at

§ 157 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15731.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 15710.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen wurde mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen oder auf alle an der Verbriefung gehaltenen Verbriefungspositionen wird ein Risikogewicht von 1 250 vH angewandt oder diese Verbriefungspositionen werden gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, BWG von den Eigenmitteln des Kreditinstituts abgezogen;
    2. Ziffer 2
      aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;
    3. Ziffer 3
      die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen entsprechen den Anforderungen gemäß Paragraphen 83 bis 118, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;
    4. Ziffer 4
      ein Rechtsgutachten liegt vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und
    5. Ziffer 5
      die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen enthalten keine Bedingungen, die
      1. Litera a
        wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;
      2. Litera b
        eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;
      3. Litera c
        den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;
      4. Litera d
        als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
  2. Absatz 2,Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen gilt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als an Dritte übertragen, wenn die Bedingungen des Paragraph 156, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122464