Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Text
Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
§ 159.Paragraph 159,
Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 158 Abs. 1 Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen: Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen:
Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre undDie Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre und
berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

wobei bedeutet:
RW* | die gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von § 22 Abs. 1 Z 1 BWGdie gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG |
RW(Ass) | die gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, unter der Annahme dass sie nicht verbrieft wurden, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis |
RW(SP) | die gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß § 158 Abs. 1, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegtdie gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß Paragraph 158, Absatz eins,, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegt |
T | die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren; |
t | die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren |
t* = 0,25 |
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082831