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§ 159 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15910.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

Paragraph 159,

Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre und
  2. Ziffer 2
    berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

wobei bedeutet:

RW*

die gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG

RW(Ass)

die gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, unter der Annahme dass sie nicht verbrieft wurden, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis

RW(SP)

die gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß Paragraph 158, Absatz eins,, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegt

T

die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;

t

die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren

t* = 0,25

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082831