Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Gewerbliche Hypothekarkredite
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf im Inland liegende Büro- oder andere Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, kann unter den Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 dem Teil der Forderung ein Gewicht von 50 vH zugeordnet werden, der 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswerts der Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, nicht übersteigt. Dem die Obergrenze übersteigenden Teil der Forderung ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.Bei Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf im Inland liegende Büro- oder andere Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, kann unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 dem Teil der Forderung ein Gewicht von 50 vH zugeordnet werden, der 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswerts der Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, nicht übersteigt. Dem die Obergrenze übersteigenden Teil der Forderung ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen in § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind und die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist, ist auf Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen und bei denen diese gewerblichen Immobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Kreditinstituts, das der Leasinggeber ist, verbleiben, das Gewicht gemäß Abs. 1 anzuwenden.Sofern die Voraussetzungen in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt sind und die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist, ist auf Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen und bei denen diese gewerblichen Immobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Kreditinstituts, das der Leasinggeber ist, verbleiben, das Gewicht gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Forderungen gemäß Abs. 1, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat vollständig abgesichert sind, oder Forderungen gemäß Abs. 2, die gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, können mit 50 vH gewichtet werden, wenn und insoweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Behandlung zulässig ist.Forderungen gemäß Absatz eins,, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat vollständig abgesichert sind, oder Forderungen gemäß Absatz 2,, die gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, können mit 50 vH gewichtet werden, wenn und insoweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Behandlung zulässig ist.
(4)Absatz 4,Forderungen, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig abgesichert, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien betreffen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Z 2 mit 50 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.Forderungen, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig abgesichert, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien betreffen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082687