Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Text
Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des Standardansatzes
§ 162.Paragraph 162,
Auf Verbriefungspositionen kann ein Gewicht angewendet werden, das dem höheren aus 100 vH und dem höchsten auf eine der verbrieften Forderungen anzuwendenden Gewicht entspricht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn
die Verbriefungsposition Gegenstand einer Tranche ist, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche eine bedeutende Kreditverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellt;
die Qualität der Verbriefungsposition einer Einstufung als Investment Grade oder besser entspricht und
die Verbriefungsposition von einem Kreditinstitut gehalten wird, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082834