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§ 162 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des Standardansatzes

Paragraph 162,

Auf Verbriefungspositionen kann ein Gewicht angewendet werden, das dem höheren aus 100 vH und dem höchsten auf eine der verbrieften Forderungen anzuwendenden Gewicht entspricht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn

  1. Ziffer eins
    die Verbriefungsposition Gegenstand einer Tranche ist, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche eine bedeutende Kreditverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellt;
  2. Ziffer 2
    die Qualität der Verbriefungsposition einer Einstufung als Investment Grade oder besser entspricht und
  3. Ziffer 3
    die Verbriefungsposition von einem Kreditinstitut gehalten wird, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082834